Stadtbehörde

 

Die Stadt Belgrad ist eine besondere territoriale Einheit, in der die Bürger die lokale Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Stadt Belgrad erfüllt die durch die Verfassung festgelegten Aufgaben der Bezirke, die ihr durch Gesetz von der Republik übertragenen Aufgaben aus dem Rahmen ihrer Rechte und Pflichten sowie andere durch Gesetz und Stadtsatzung festgelegte Aufgaben.

Organe der Stadt Belgrad:

  • Stadtverordnetenversammlung
  • Bürgermeister
  • Stadtrat

Das Stadtgebiet von Belgrad wird durch das Gesetz bestimmt. Die Grenzen zwischen den Stadtbezirken werden durch die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung nach zuvor eingeholter Meinung der Bezirksvertretungen der Stadtbezirke festgelegt.

Die Stadt Belgrad ist in 17 Stadtbezirke gegliedert:
1. Barajevo
2. Voždovac
3. Vračar
4. Grocka
5. Zvezdara
6. Zemun
7. Lazarevac
8. Mladenovac
9. Novi Beograd
10. Obrenovac
11. Palilula
12. Rakovica
13. Savski venac
14. Sopot
15. Stari grad
16. Surčin
17. Čukarica

Zuständigkeiten der Stadt Belgrad:
- Erlassen - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - der Entwicklungsprogramme und Akte zu deren Realisierung;
- Erlassen des Haushalts und der Abschlussrechnung;
- Erlassen des regionalen Raumplans und der städtebaulichen Pläne bei vorheriger Einholung der Meinung der Stadtbezirke, sofern der Plan für das Gebiet der Stadtbezirke erlassen wird;
- Regelung und Gewährleistung der Ausübung und Entwicklung der kommunalen Tätigkeiten sowie der organisatorischen, materiellen und sonstigen Voraussetzungen zu deren Ausübung;
- Sorge für die Instandhaltung der Wohngebäude und die Sicherheit ihrer Benutzung und Festlegung der Höhe der Vergütung für die Instandhaltung der Wohngebäude;
- Auflistung der Art der Organisation der Aufgaben zur Instandhaltung der Wohngebäude;
- Erlassen der Programme zur Baulandordnung, Regelung und Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben zur Baulandordnung und -nutznießung und Festlegung der Höhe der Vergütung für Baulandordnung  und -nutznießung;
- Vergabe von Bauland in Pacht im Einklang mit dem Gesetz, außer jenem Bauland, das im Einklang mit dieser Satzung der Stadtbezirk vergibt;
- Vergabe von Baugenehmigungen für Objekte über 800 m2 Bruttofläche und für Infrastrukturobjekte;
- Gründung öffentlicher Unternehmen zur Gewährleistung von Voraussetzungen zur Gestaltung, Nutznießung, Förderung und Schutz von Bauland;
- Gestaltung und Gewährleistung der Nutzung von Büroräumen in Eigenverwaltung und Aufsicht über Büroraumbenutzung;
- Sorge für Umweltschutz, Erlassen von Nutzungs- und Schutzprogrammen für natürliche Werte und von Umweltschutzprogrammen bzw. von örtlichen Aktions- und Sanierungsplänen im Einklang mit den strategischen Dokumenten und eigenen Interessen und Besonderheiten sowie Festlegung einer Sondervergütung für Umweltschutz und Umweltförderung;
- Regelung und Sicherstellung der Erfüllung von Aufgaben in Bezug auf Bebauung, Rehabilitation und Rekonstruktion, Instandhaltung, Schutz, Benutzung, Entwicklung und Verwaltung von Orts- und nicht kategorisierten Straßen sowie von Wegen in Wohnsiedlungen;
- Regelung und Sicherstellung besonderer Voraussetzungen für die Auto-Taxi-Personenbeförderung und die Organisation derselben;
- Regelung und Sicherstellung der Linien-Schifffahrtbeförderung auf dem Stadtgebiet sowie Festlegung von Uferabschnitten und Wasserflächen zur Errichtung von Hydrobauobjekten bzw. zum Anlegen von Schiffen;
- Schaffung von Warenreserven und Festlegung von Warenumfang und -struktur mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums, um den Bedürfnissen der Ortsbevölkerung nachzukommen;
- Gründung von Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen Allgemeinbildung, Kultur, primärer Gesundheitsschutz, Körperkultur, Sport, Kinder- und Sozialschutz und Tourismus sowie Beaufsichtigung und Sicherstellung ihres Funktionierens;
- Organisation der Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz von Kulturgütern, die für die Stadt von Bedeutung sind, Anregung der Entwicklung des kulturell-künstlerischen Amateurwesens und Schaffung von Voraussetzungen für die Tätigkeit der Museen, Bibliotheken und anderer Kultureinrichtungen, deren Gründer die Stadt ist;
- Organisation des Schutzes vor Naturkatastrophen und anderen größeren Notlagen und des Feuerschutzes sowie Schaffung von Voraussetzungen zu deren Abwendung bzw. zur Milderung der Folgen;
- Erlassen von Grundlagen des Schutzes, der Nutznießung und Anordnung von Landwirtschaftsflächen und Sorge für deren Durchführung, Festlegung erosiver Flächen, Sorge für die Nutzung von Weideland und das Fällen von Entscheidungen, um auf Weideland andere Kulturen anzubauen, Anregung der Entwicklung des Genossenschaftswesens und Unterstützung desselben;
- Regelung und Festlegung der Art und Weise der Benutzung und Verwaltung von Wasserquellen und öffentlichen Brunnen, Festlegung von Wasserwirtschaftsbedingungen, Erteilung von Wasserwirtschaftszustimmung und Wasserwirtschaftsgenehmigungen für Objekte von örtlicher Bedeutung;
- Anregung und Sorge für die Entwicklung des Tourismus auf dem Stadtgebiet und Festlegung der Höhe der Aufenthaltsgebühren;
- Sorge für die Entwicklung und Förderung von Gastronomie, Gewerbe und Handel, Festlegung der Arbeitszeit, der Orte, an denen bestimmte Tätigkeiten ausgeübt werden können, und anderer Bedingungen für deren Tätigkeit;
- Regelung und Organisation der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenarbeit mit Haltung und Schutz von Haus- und exotischen Tieren;
- Organisation der Erfüllung von Aufgaben des Rechtsschutzes der eigenen Rechte und Interessen;
- Bildung von Organen, Organisationen und Dienststellen für den Bedarf der Stadt und Regelung ihrer Organisation und Arbeit;
- Organisation - nach Bedarf - einer Dienststelle für den Rechtsbeistand der Bürger;
- Gewährleistung der öffentlichen Information von Bedeutung für die Stadt;
- Regelung und Gewährleistung des Gebrauchs von Namen, Wappen und anderer Symbole der Stadt;
- Erledigung anderer Angelegenheiten von unmittelbarem Interesse für die Bürger im Einklang mit Verfassung, Gesetz und Stadtsatzung.

Die Geschäfte der Stadt Belgrad werden aus Steuern, Gebühren, Vergütungen und sonstigen öffentlichen Einnahmen im Einklang mit dem Gesetz finanziert. Der Stadt stehen Mittel zu, die ihr die Republik durch Gesetz für die Erfüllung der Aufgaben aus dem Rahmen der Rechte und Pflichten der Republik sicherstellt. Um den Bedürfnissen der Bürger in der Stadt oder in einem Stadtteil nachzukommen, können auch Mittel aus selbstauferlegten Abgaben im Einklang mit dem Gesetz gesammelt werden. Die Stadt verfügt selbstständig über Einnahmen und Einkommen, die ihr zustehen. Über die Verwendung der Haushaltsmittel der Stadt entscheiden die Stadtverordnetenversammlung und der Bürgermeister.