Volksanwalt

Kosovska 17/I

Katarina Žeželj, Volksanwalt, Tel.3240-394, 3227-494
e-mail: zastitinikgradjana@beograd.gov.rs

Der Volksanwalt ist eine Institution des Rechtssystems, die unter der Bezeichnung ombudsman in über hundert Ländern der Welt besteht. Der Ombudsmann ist eine Institution, die das Schwedische Parlament 1809 zum ersten Mal mit der Aufgabe eingeführt hat, die Umsetzung der Gesetze durch die Exekutivgewalt zu beaufsichtigen. In der Übersetzung aus dem Schwedischen bedeutet das Wort „Ombudsmann“ Vertrauensperson oder Bevollmächtigter, und nach der von ihm ausgeübten Funktion bedeutet das Wort Ombudsmann Schützer der Menschenrechte oder Volksanwalt.

Der Volksanwalt kann weder befehlen noch verbieten, seine Empfehlungen haben keine Vollzugskraft und sind nicht bindend. Seiner Autorität liegen die Argumentation und die Möglichkeit der Darlegung in der Öffentlichkeit von Fällen der Verletzung von Rechten und Freiheiten, die Autonomie und die strenge Prozedur bei der Wahl zu Grunde.

Die Stadtverordnetenversammlung bestellt den Volksanwalt auf Vorschlag des Bürgermeisters.

Aufgabengebiet des Volksanwalts:

- Schutz der individuellen und kollektiven Rechte und Interessen der Bürger;
- Kontrolle der Arbeit der Stadtverwaltung, der Staatsanwaltschaft der Stadt und der öffentlichen Unternehmen, Einrichtungen und anderer von der Stadt Belgrad gegründeten Organisationen;
- Darlegung von Initiativen zur Änderung, Ergänzung oder Verabschiedung neuer Gesetze und anderer Vorschriften und allgemeiner Akte, wenn nach seinem Ermessen durch Unzulänglichkeiten in den Vorschriften die Rechte der Bürger verletzt worden sind;
- Stellungnahme zum Entwurf einer Vorschrift oder eines allgemeinen Akts der Stadt, wenn durch diese Fragen von Bedeutung für den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen der Bürger geregelt werden;
- Darlegung von Initiativen zur Einleitung von Verfahren vor dem Verfassungsgericht der Republik Serbien zur Einschätzung der Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Gesetze, anderer Vorschriften und allgemeiner Akte, durch die Fragen bezüglich der Rechte und Interessen der Bürger geregelt werden.

Einreichung von Beschwerden

Jeder, nach dessen Ermessen durch einen Akt, eine Handlung oder durch unterlassenes Vorgehen der Stadtverwaltung, der Staatsanwaltschaft der Stadt und öffentlicher Unternehmen, Einrichtungen und anderer von der Stadt Belgrad gegründeten Organisationen seine Rechte und Interessen verletzt worden sind, kann beim Volksanwalt Beschwerde einreichen.

Vor Einreichung der Beschwerde ist der Bürger verpflichtet, in einem ordentlichen Rechtsverfahren zu versuchen seine Rechte zu schützen, da sonst der Volksanwalt die Beschwerde nicht bearbeiten wird, wenn zuvor nicht alle Rechtsmittel in einem entsprechenden Rechtsverfahren erschöpft sind. Ausnahmsweise kann der Volksanwalt das Verfahren noch vor Erschöpfung aller Rechtsmittel einleiten, wenn dem Beschwerdesteller ein nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt worden ist oder wenn der Volksanwalt befindet, dass die Regeln des ethischen Verhaltens der Beschäftigten in der Stadtverwaltung, in der Staatsanwaltschaft der Stadt oder im öffentlichen Dienst grob verletzt worden sind.

Die Beschwerde der Bürger muss die Bezeichnung des Subjekts beinhalten, auf das sich die Arbeit bezieht, die Beschreibung der Verletzung der Rechte, Tatsachen und Beweise, welche die Beschwerde untermauern, Angaben über die in Anspruch genommenen Rechtsmittel sowie Name und Adresse des Beschwerdestellers. Der Volksanwalt bearbeitet keine anonyme Beschwerde. Die Beschwerde wird in schriftlicher Form (einschließlich alle Formen der elektronischen Kommunikation) eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben und bei ihrer Einreichung wird keine Gebühr oder sonstiger Entgelt bezahlt. Eine Beschwerde kann höchstens nach Ablauf eines Jahres seit der begangenen Verletzung der Rechte des Bürgers bzw. seit dem letzten Vorgehen bzw. Nichtvorgehen der Stadtverwaltung, der Staatsanwaltschaft der Stadt oder des öffentlichen Dienstes eingereicht werden. Das Verfahren vor dem Volksanwalt ist kostenlos.

Nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren gibt der Volksanwalt eine Stellungnahme ab, welche beinhaltet: die Feststellung, ob, in welcher Weise und in welchem Maße die Rechte und Interessen des Beschwerdestellers verletzt worden sind, eine Empfehlung, was zur Abwendung der Verletzung zu unternehmen sei und die Frist für das Handeln des zuständigen Subjekts. Das Subjekt, auf dessen Arbeit sich die Beschwerde bezieht, ist verpflichtet, dem Volksanwalt in der von ihm festgesetzten Frist (nicht länger als 45 Tage) einen Bericht über die ergriffenen Handlungen bezüglich der Umsetzung der in der Stellungnahme angeführten Empfehlung zuzustellen bzw. über die Gründe, deretwegen es die Empfehlungen nicht berücksichtigt ist. Insoweit das zuständige Subjekt nicht nach der Empfehlung handelt, kann sich der Volksanwalt an die Öffentlichkeit sowie an die Stadtverordnetenversammlung wenden und kann auch die Feststellung der Verantwortung des zuständigen leitenden Mitarbeiters empfehlen.